Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.03.1962 bis 30.08.1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 502.03.196230.08.1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.03.1962

Außerkrafttretensdatum

30.08.1977aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977

Index

95/04 Beschussrecht

Beachte

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1962,

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dem Vorbeschuß unterliegen alle Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren.
  2. Absatz 2,Für den Vorbeschuß müssen die Läufe außen auf Fertigmaß gebracht, innen glatt gebohrt und gerieben und mit einer Verschlußschraube versehen sein, deren Zündkanal eine lichte Weite von höchstens 1,6 mm Ø aufweist. Die Laufbohrung muß so weit bearbeitet sein, daß durch die nachträgliche Fertigstellung keine wesentliche Schwächung der Laufwandung eintritt.
  3. Absatz 3,Der Vorbeschuß wird mit einem Schuß Schwarzpulver ausgeführt. Der auftretende Gasdruck muß an der Meßstelle römisch eins des internationalen Gasdruckmessers bei allen Laufkalibern mindestens 800 kp/cm2 ergeben.
  4. Absatz 4,An Stelle dieses Vorbeschusses können Methoden der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung treten. In diesem Falle kann die Ausstattung der Läufe mit einer Verschlußschraube entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145428

Alte Dokumentnummer

N9195141695L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/224/P5/NOR12145428