Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1956Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, sind die Beiträge nach § 3 gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.Soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, sind die Beiträge nach Paragraph 3, gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 2 Abs. 2 haben Dienstgeber (Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter) beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt, diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen Versicherungsträger unter Anschluß einer Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich zu melden.Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, haben Dienstgeber (Auftraggeber), die Dienstnehmer (Heimarbeiter) beschäftigen, hinsichtlich deren bei ihnen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aufliegt, diese Dienstnehmer (Heimarbeiter) dem zuständigen Versicherungsträger unter Anschluß einer Abschrift der Lohnsteuerkarte jeweils schriftlich zu melden.
(3)Absatz 3,Für den Wohnbauförderungsbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Einhebung, Einbringung und Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderes ergibt.
(4)Absatz 4,Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 7 v. T. der eingehobenen Beiträge.
(5)Absatz 5,Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu leisten.Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung nach Absatz 4 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu leisten.
Schlagworte
Wohnfond, Siedlungsfond
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12145436
alte Dokumentnummer
N9195239284L