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§ 6

Fassungen
ab 01.08.1954 — BGBl. Nr. 155/1954
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.08.1954 BGBl. Nr. 155/1954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1954BGBl. Nr. 155/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 5, einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach Paragraph 3, jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Beitragsleistung bezieht, die Anzahl der beitragspflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Beiträge zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten krankenversichert sind, haben die gemäß Paragraph 3, zu leistenden Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils bis längstens 15. Juni und 15. Dezember jedes Jahr abzurechnen und an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen.

Schlagworte

Wohnfond, Siedlungsfond

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145437

Alte Dokumentnummer

N9195239285L