Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1954Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 5 einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach § 3 jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 5, einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach Paragraph 3, jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Beitragsleistung bezieht, die Anzahl der beitragspflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Beiträge zu enthalten hat.Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Beitragsleistung bezieht, die Anzahl der beitragspflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Beiträge zu enthalten hat.
(3)Absatz 3,Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten krankenversichert sind, haben die gemäß § 3 zu leistenden Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils bis längstens 15. Juni und 15. Dezember jedes Jahr abzurechnen und an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen.Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten krankenversichert sind, haben die gemäß Paragraph 3, zu leistenden Beiträge unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, halbjährlich im nachhinein, und zwar jeweils bis längstens 15. Juni und 15. Dezember jedes Jahr abzurechnen und an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds einzuzahlen.
Schlagworte
Wohnfond, Siedlungsfond
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12145437
Alte Dokumentnummer
N9195239285L