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Art. 7

Fassungen
ab 07.01.1955 — BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.01.1955 BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.01.1955BGBl. Nr. 41/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sieben

Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel römisch sechs genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch acht gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer Verletzungen unerläßlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005177