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Art. 8

Fassungen
ab 07.01.1955 — BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.01.1955 BGBl. Nr. 41/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1955,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.01.1955BGBl. Nr. 41/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch acht

Litera a Die vertragschließenden Teile kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen zwischen den beteiligten Unternehmungen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

Litera b Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend den im römisch achtzehn. Kapitel des in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Vorschriften ausgeübt.

Litera c Die vertragschließenden Teile können aber auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sie entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht oder vor jede andere von ihnen bestimmte Person oder Körperschaft bringen.

Litera d Die Kosten des Schiedsgerichtes werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen zu tragen.

Litera e Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005178