Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1955Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.
Die vertragschließenden Teile kommen weiters überein, im Falle einer wie immer gearteten Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu leistenden Schadensersatzes unverzüglich auf diplomatischem Wege eine einvernehmliche Regelung in die Wege zu leiten.
Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden können, behält sich jeder vertragschließende Teil das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145537
Alte Dokumentnummer
N9195541748L