Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 18.05.1954 — BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute18.05.1954 BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

18.05.1954BGBl. Nr. 195/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch dreizehn.

Die vertragschließenden Teile vereinbaren, bei voller Wahrung der Gegenseitigkeit auf den in ihren Gebieten liegenden Donauabschnitten, alle zur Gewährleistung der freien Schiffahrt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sie verpflichten sich, unverzüglich Maßnahmen zur Behebung von Störungen der freien Schiffahrt zu ergreifen.

Die vertragschließenden Teile kommen weiters überein, im Falle einer wie immer gearteten Störung der freien Schiffahrt diesbezüglich sowie über die Höhe des allenfalls durch den Staat, auf dessen Gebiet sich die Störung ereignete, zu leistenden Schadensersatzes unverzüglich auf diplomatischem Wege eine einvernehmliche Regelung in die Wege zu leiten.

Sollte eine solche Regelung nicht erzielt werden können, behält sich jeder vertragschließende Teil das Recht vor, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145537

Alte Dokumentnummer

N9195541748L