Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
(Anm.: zu BGBl. Nr. 160/1955)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955,)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis 31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich folgender Beträge (laut Anlage)
der Gewährung von Bundesbeiträgen
5 798 256 Euro
rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
(2)Absatz 2,Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Abs. 1 per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40026837