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Art. 1

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

KAPITEL römisch eins

ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT

DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden internationalen Reiseverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden dieser Länder, wenn die Kontrollen im fahrenden Zuge nicht in befriedigender Weise vorgenommen werden können, gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen, auf dem die Reisenden und ihr Gepäck beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder kontrolliert werden können.
  2. Ziffer 2
    Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057324