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Art. 2

Fassungen
ab 08.06.1956 — BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.06.1956 BGBl. Nr. 188/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.06.1956BGBl. Nr. 188/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Auf jedem nach Artikel 1 bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet, auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge „Nachbarland” genannt) berechtigt sind, die in beiden Richtungen die Grenze überschreitenden Reisenden, deren Gepäck sowie die mit den internationalen Reisezügen beförderten Packstücke zu kontrollieren.
  2. Ziffer 2
    Diese Zone soll im allgemeinen umfassen:
    1. Litera a
      einen bestimmten Teil des Bahnhofes;
    2. Litera b
      die Personenzüge und den Teil der Geleise, auf dem diese Züge während der gesamten Dauer der Kontrolle stehen;
    3. Litera c
      die Teile der Bahnsteige und Geleise, die in jedem einzelnen Fall durch Vereinbarung von den zuständigen Verwaltungen der beteiligten Länder bestimmt werden, und
    4. Litera d
      die Personenzüge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof und der Grenze des Nachbarlandes.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057325