Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1956Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe notwendig sind, bleiben beim Ein- und Ausgang des Schiffes frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, wenn sie unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates auf dem betreffenden Schiffe regelmäßig Verwendung finden.
Die über die notwendigen Mengen hinausgehenden Vorräte sind unter Zollaufsicht zu nehmen.
Für die sonstigen in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Territorialstaates.
Vorräte, die zum Betrieb und zur Instandhaltung der Schiffe eines vertragschließenden Teiles notwendig sind und die in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles unter Zollaufsicht gelagert werden, bleiben frei von Zöllen, Steuern und Gebühren sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrbewilligung