Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 10.03.1955 — BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.03.1955 BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.03.1955BGBl. Nr. 140/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 11

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145625

Alte Dokumentnummer

N9195643543L