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Art. 6

Fassungen
ab 10.03.1955 — BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.03.1955 BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.03.1955BGBl. Nr. 140/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6

Die Inhaber von Donauschifferausweisen des einen vertragschließenden Teiles können im Bedarfsfall die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auch auf dem Landwege überschreiten, wenn der Donauschifferausweis mit einem gültigen Sichtvermerk dieses Staates versehen ist. Die betreffenden Personen haben sich in diesem Falle ohne unnötigen Aufenthalt auf dem fremden Staatsgebiet von dem Schiff, zu dessen Besatzung sie gehören, zur Staatsgrenze bzw. von der Staatsgrenze zu dem Schiff zu begeben. Sichtvermerke auf Donauschifferausweisen werden bei Vorliegen eines dienstlichen Reiseauftrages in kürzestmöglicher Zeit erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145620

Alte Dokumentnummer

N9195643538L