Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1956Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 7
Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen der Donauschiffahrtsunternehmen eines der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles die erforderlichen Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher Frist erteilt werden.
Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen Staates und den dort liegenden Schiffen ihres Unternehmens gestattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145621
Alte Dokumentnummer
N9195643539L