Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 10.03.1955 — BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.03.1955 BGBl. Nr. 140/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1956,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.03.1955BGBl. Nr. 140/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

Den leitenden Funktionären und Kontrollorganen der Donauschiffahrtsunternehmen eines der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles die erforderlichen Sichtvermerke in ihre Reisepässe in kürzestmöglicher Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Hafenanlagen des anderen Staates und den dort liegenden Schiffen ihres Unternehmens gestattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145621

Alte Dokumentnummer

N9195643539L