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Art. 10

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 10

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile fahren sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.

Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten müssen, müssen auch von den Schiffen der vertragschließenden Teile ohne Unterschied entrichtet werden.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145639

Alte Dokumentnummer

N9195643664L