Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Die mitgeführten Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste, ferner zum Betrieb und zur Instandhaltung der in Artikel 8 genannten Schiffe samt ihren Einrichtungen notwendig sind, bleiben unter Einhaltung der Zollaufsichtsbestimmungen des Territorialstaates beim Eintritt in das Gebiet eines der vertragschließenden Teile und beim Austritt aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Die Vorräte, die die notwendigen Mengen des üblichen Verbrauches während des Aufenthaltes im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles überschreiten, bleiben unter Zollaufsicht.

Alle anderen in den Schiffen eines der vertragschließenden Teile mitgeführten Waren, die in den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht genannt sind, unterliegen den Zollbestimmungen des Staates, in dessen Gewässern das Schiff fährt oder sich befindet.

Die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste sowie für den Betrieb und die Instandhaltung der in Artikel 8 genannten Schiffe samt ihren Einrichtungen erforderlichen Vorräte, welche unter Zollaufsicht in dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gelagert werden, sind von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrbewilligungen befreit.

Schlagworte

Einfuhrbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145638

Alte Dokumentnummer

N9195643663L