Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1956Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6
Sichtvermerke für die Aufsichtsorgane der Donauschiffahrtsunternehmungen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles in kürzest möglicher Frist erteilt werden.
Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Schiffen ihres Unternehmens, die sich in den Häfen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, und zu den Hafenorganen gestattet werden.
Die Namen der oben angeführten Funktionäre werden im voraus dem anderen vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR12145635
Alte Dokumentnummer
N9195643660L