Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6

Sichtvermerke für die Aufsichtsorgane der Donauschiffahrtsunternehmungen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden für dienstliche Reisen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles in kürzest möglicher Frist erteilt werden.

Diesen Personen wird aus dienstlichen Gründen der Zutritt zu den Schiffen ihres Unternehmens, die sich in den Häfen des anderen vertragschließenden Teiles befinden, und zu den Hafenorganen gestattet werden.

Die Namen der oben angeführten Funktionäre werden im voraus dem anderen vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145635

Alte Dokumentnummer

N9195643660L