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Art. 7

Fassungen
ab 20.07.1955 — BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.07.1955 BGBl. Nr. 186/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1956,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.07.1955BGBl. Nr. 186/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

Ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Organe darf kein Schiff an den Ufern außerhalb des Hafenbereiches anlegen oder ankern, mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder wenn die Unmöglichkeit einer weiteren Schiffahrt besteht. In diesen Fällen darf die Besatzung das Schiff nicht verlassen. Wenn notwendig, wird vorerst nur eine Person an Land gehen, welche das nächste behördliche Organ unverzüglich zu verständigen hat; im Bedarfsfalle kann dieses auch den anderen Personen das Anlandgehen gestatten.

Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten, sich jedoch vom Landungsplatz nicht entfernen bis zur Ankunft eines behördlichen Organs, das von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den Weisungen dieses Organes Folge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145636

Alte Dokumentnummer

N9195643661L