Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Beachte
Die Gemischte Unterkommission wird ab 19.5.1987 durch die Gemischte Kommission, die aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest eingesetzt wird, ersetzt (vgl. Art. 7, BGBl. Nr. 228/1987).Die Gemischte Unterkommission wird ab 19.5.1987 durch die Gemischte Kommission, die aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest eingesetzt wird, ersetzt vergleiche Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1987,).
Text
Artikel 1
Die Österreichische Regierung und die Italienische Regierung kommen überein, in Ansehung des Umfanges des österreichischen Verkehrs über Triest im Rahmen der im Handelsabkommen vom 19. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission des österreichisch – italienischen Warenverkehrs eine paritätische Gemischte Unterkommission für Fragen einzusetzen, welche den österreichischen Überseeverkehr von und nach Triest betreffen. Die Unterkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084375