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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1956 — BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1956 BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 19/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Ein von der Österreichischen Bundesregierung ernanntes Mitglied der Unterkommission wird seinen ständigen Amtssitz in Triest haben und gemäß den Weisungen der österreichischen Zentralbehörden die wirtschaftlichen Interessen Österreichs, soweit sie den Verkehr über Triest betreffen, vertreten. Dieses Mitglied wird den Auftrag haben, mit den zuständigen italienischen Behörden ständig zusammenzuarbeiten und diesen erforderlichenfalls die Annahme von Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084376