Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 2
Ein von der Österreichischen Bundesregierung ernanntes Mitglied der Unterkommission wird seinen ständigen Amtssitz in Triest haben und gemäß den Weisungen der österreichischen Zentralbehörden die wirtschaftlichen Interessen Österreichs, soweit sie den Verkehr über Triest betreffen, vertreten. Dieses Mitglied wird den Auftrag haben, mit den zuständigen italienischen Behörden ständig zusammenzuarbeiten und diesen erforderlichenfalls die Annahme von Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084376