Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 3
In analoger Weise und zum gleichen Zweck wird ein von der Italienischen Regierung ernanntes Mitglied der Unterkommission seinen ständigen Amtssitz in Wien haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084377