Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
Mit dem gleichen Ziel der Förderung des österreichischen Verkehrs über Triest kommen die beiden Regierungen überein, die Hafengebühren zum Gegenstand einer wohlwollenden Überprüfung durch die zuständigen italienischen Behörden zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084384