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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1956 — BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1956 BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 19/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Auf Grund noch zu treffender Vereinbarungen und mit Rücksicht auf den Umfang des Verkehrs wird die „Azienda Portuale dei Magazzini Generali“ im Bereich des Freihafens von Triest geeignete und genügend große, gedeckte und ungedeckte Lager, sei es ganz oder teilweise, und zwar auch fortlaufend, gegen Entrichtung eines ermäßigten Mietzinses zur Verfügung stellen. Die „Azienda Magazzini Generali“ wird eine Tarifermäßigung für alle von ihrem Personal unmittelbar durchgeführten Arbeiten gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084383