Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 9
Auf Grund noch zu treffender Vereinbarungen und mit Rücksicht auf den Umfang des Verkehrs wird die „Azienda Portuale dei Magazzini Generali“ im Bereich des Freihafens von Triest geeignete und genügend große, gedeckte und ungedeckte Lager, sei es ganz oder teilweise, und zwar auch fortlaufend, gegen Entrichtung eines ermäßigten Mietzinses zur Verfügung stellen. Die „Azienda Magazzini Generali“ wird eine Tarifermäßigung für alle von ihrem Personal unmittelbar durchgeführten Arbeiten gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084383