Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 12
Gleichfalls in Übereinstimmung mit den obgenannten internationalen Vereinbarungen werden die beiden Vertragschließenden Teile dem durch ihr Staatsgebiet gehenden Transitverkehr über Triest alle Erleichterungen gewähren, die notwendig sind, um das ordnungsgemäße und rasche Funktionieren aller Dienste zu angemessenen Preisen zu sichern. Hinsichtlich der Einhebung von Zöllen, Steuern und Abgaben beziehungsweise der verschiedenen Dienstleistungen sowie der sanitären, polizeilichen oder anderen Bestimmungen werden sich die Vertragschließenden Teile von der Anwendung diskriminierender Maßnahmen den genannten Waren gegenüber enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084386