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Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1956 — BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1956 BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 19/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13

Die beiden Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß die im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zur Ausübung einer Tätigkeit in Triest berechtigten österreichischen Unternehmungen, wie er Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, dieselben Rechte und Begünstigungen steuerlicher oder sonstiger Art wie die gleichartigen italienischen Unternehmungen genießen.

Die zuständigen italienischen Behörden werden diesbezügliche Ansuchen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084387