Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 13
Die beiden Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß die im Zusammenhang mit dem Handelsverkehr zur Ausübung einer Tätigkeit in Triest berechtigten österreichischen Unternehmungen, wie er Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, dieselben Rechte und Begünstigungen steuerlicher oder sonstiger Art wie die gleichartigen italienischen Unternehmungen genießen.
Die zuständigen italienischen Behörden werden diesbezügliche Ansuchen einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084387