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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1956 — BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1956 BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 19/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084388