Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 14
Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084388