Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 15
Das vorliegende Abkommen bleibt zwei Jahre von dem durch Notenwechsel festgesetzten Zeitpunkt an in Kraft und gilt sodann für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, wobei es jedem der beiden Vertragschließenden Teile freisteht, dieses Abkommen jeweils drei Monate vor Ablauf dieser einjährigen Perioden zu kündigen.
GESCHEHEN zu Rom, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, am 22. Oktober 1955.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084389