Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1956Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6
Hinsichtlich des Güterverkehrs zwischen dem Hafen von Triest und über Österreich hinaus gelegenen Ländern werden die Österreichischen Bundesbahnen und die Italienischen Staatsbahnen für ihre Strecken einvernehmlich tarifarische Maßnahmen vereinbaren, die geeignet sind, diesen Verkehr zu erleichtern und auszubauen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084380