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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1956 — BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1956 BGBl. Nr. 19/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1956,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1956BGBl. Nr. 19/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7

Vorbehaltlich besonderer Abmachungen, wie sie im Rahmen der in Artikel 1 des vorliegenden Vertrages genannten Gemischten Unterkommission getroffen werden können, werden Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung, die im Transit über den Hafen von Triest gehen, hinsichtlich der Steuern und Abgaben sowie der Abfertigung wie auch in jeder anderen Beziehung keiner ungünstigeren Behandlung in diesem Hafen unterliegen als gleichartige Waren italienischer Herkunft oder Bestimmung oder gleichartige Waren irgendeiner anderen Herkunft oder Bestimmung.

In dieser Hinsicht wird zwischen Waren, die auf Schiffen mit italienischer Flagge, und Waren, die auf Schiffen mit österreichischer oder anderer Flagge befördert werden, kein Unterschied gemacht.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084381