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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 74/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 4

Jeder vertragschließende Teil anerkennt die vom anderen Teil ausgestellten Schifferausweise als gültige Reisedokumente der Donauschiffer. Sofern Ehefrauen und Kinder von Besatzungsmitgliedern auf einem Schiff mitreisen, müssen die Ehefrauen und die Kinder über 15 Jahren mit eigenen Schifferausweisen ausgestattet sein; Kinder unter 15 Jahren sind in den Schifferausweis eines Elternteiles einzutragen.

Alle Mitglieder der Schiffsbesatzung und deren mitreisende Familienangehörige müssen in der Personalliste des Schiffes eingetragen sein.

Die beiden vertragschließenden Teile werden einander ein Muster des Schifferausweises übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145588

Alte Dokumentnummer

N9195638990L