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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 74/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1956,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 74/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 5

Der Schifferausweis berechtigt die Personen, für die er ausgestellt ist, zum Überschreiten der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk. Überdies berechtigt sie der Ausweis, das Hafengelände zu betreten und sich dort frei zu bewegen.

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei jedem Betreten des Festlandes der Paß- und Zollabfertigung zu unterziehen.

Das Hafengelände darf nur mit Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle verlassen werden.

Schlagworte

Paßabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145589

Alte Dokumentnummer

N9195638991L