Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) der Vertragsstaaten sind berechtigt, durch einen an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichteten, nicht früher als zwölf
(12)Absatz 12,Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingebrachten Antrag, die Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung irgendwelcher Abänderungen, die sie zu diesem Abkommen vorzuschlagen wünschen, zu verlangen. Eine solche Tagung wird durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz nach mindestens dreimonatiger Voranzeige an die Vertragsstaaten einberufen.
(2)Absatz 2,Jede vorgeschlagene Abänderung des Abkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten erforderlich sind, um die Beschlußfähigkeit herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Abänderung tritt gegenüber den Staaten, welche die betreffende Abänderung ratifiziert haben, nach Ratifikation durch eine von der vorgenannten Tagung festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem seitens der Tagung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40001157