Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Mitteilung:
von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und dem jeweiligen Datum, binnen dreißig Tagen nach dem Hinterlegungsdatum, und
vom Erhalt einer Kündigung und des Datums, binnen dreißig Tagen nach Erhalt.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation benachrichtigt auch den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 des Artikels 6.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40001156