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Art. 6

Fassungen
ab 21.08.1957 — BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.08.1957 BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.08.1957BGBl. Nr. 163/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Sobald zwei der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen drei Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Es tritt für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, drei Monate nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001153