Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Sobald zwei der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Abkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen drei Monate nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Es tritt für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Datum hinterlegt, drei Monate nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2)Absatz 2,Sobald dieses Abkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen registriert.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR40001153