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Art. 7

Fassungen
ab 21.08.1957 — BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.08.1957 BGBl. Nr. 163/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.08.1957BGBl. Nr. 163/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach bleibt es für jeden Nicht-Signatarstaat, der Teilnehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001154