Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten
(1)Absatz eins,Die Dienststellen und die Bediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
(2)Absatz 2,Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005817