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Art. 20

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 20

Rechtsvorschriften für die Bediensteten

  1. Absatz eins,Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
  2. Absatz 2,Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.
  3. Absatz 3,Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
  4. Absatz 4,Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

Schlagworte

Dienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005818