Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Rechtsvorschriften für die Bediensteten
(1)Absatz eins,Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(2)Absatz 2,Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie Angehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des Artikels 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden Vereinbarungen.
(3)Absatz 3,Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genannten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrechtlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat geltenden Vorschriften maßgebend.
(4)Absatz 4,Von strafbaren Handlungen, die von den im Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
Schlagworte
Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005818