Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 22

Benennung und Abberufung der Bediensteten

  1. Absatz eins,Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005820