Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Benennung und Abberufung der Bediensteten
(1)Absatz eins,Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen der anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Bediensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005820