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Art. 23

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 23

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Bediensteten

  1. Absatz eins,Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Begünstigung wird auch für gebrauchtes und ungebrauchtes Übersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt. Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurückgebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt.
  2. Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfs einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005821