Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 24

Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten

  1. Absatz eins,Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung.
  2. Absatz 2,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Schlagworte

Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005822