Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten
(1)Absatz eins,Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt auch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung.
(2)Absatz 2,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005822