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Art. 29

Fassungen
ab 31.10.1957 — BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute31.10.1957 BGBl. Nr. 239/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

31.10.1957BGBl. Nr. 239/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 29

Dienstlicher Zahlungsverkehr

  1. Absatz eins,Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zusätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsstaaten werden die ererforderlichen Anmerkung, richtig: erforderlichen) Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005827