Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
Artikel 30
Dienstsendungen
(1)Absatz eins,Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2)Absatz 2,Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.
Schlagworte
Geldsendung, Zollkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005828