Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
Artikel 31
Postaustausch
(1)Absatz eins,Für den Austausch der Postsendungen in den Grenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugsordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertragsstaaten können im Rahmen der geltenden Gesetze ergänzende Regelungen treffen.
(2)Absatz 2,Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten entsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst tätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005829