Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
Sicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken
Soweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf den Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungsanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende Verwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errichten und zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005831