Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1957Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Text
Artikel 34
Abgabenrechtliche Behandlung
Die anschlußnehmende Verwaltung wird in Vollzug dieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben im Gebietsstaate der anschlußgebenden Verwaltung gleichgestellt. Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954, insbesondere Artikel 6 dieses Abkommens, oder die in Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen der anschlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke unterliegen ausschließlich der Beförderungssteuer des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40005832