Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen
§ 11.Paragraph 11,
Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 17 b, Absatz 2,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 17 b, Absatz 3,) oder
ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18 c, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078897