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§ 55h EisbG

Fassungen
ab 20.07.2024 — BGBl. I Nr. 115/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55h heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2024
§ 55h31.12.202119.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 231/2021
§ 55h23.07.201930.12.2021 BGBl. I Nr. 60/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 h

Inkrafttretensdatum

20.07.2024BGBl. I Nr. 115/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph 55 h,

  1. Absatz eins,Es ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundenen Funktionen einer Zuweisungsstelle und einer entgelterhebenden Stelle und
    2. Ziffer 2
      dass die mit dem Betrieb von Eisenbahnen verbundene Funktion „Verkehrsmanagement“
    nicht nur von einem einzigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, sondern auch von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, einschließlich Parteien öffentlich-privater Partnerschaften, auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages wahrgenommen werden dürfen, soferne all diese den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
  2. Absatz 2,Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem österreichischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahninfrastrukturen teilweise oder ganz aufbauen und/oder finanzieren und/oder das Recht erwerben, den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung von Eisenbahninfrastruktur innerhalb des Eisenbahnnetzes und die Beteiligung am Ausbau der Eisenbahninfrastruktur gemäß den für den Ausbau und die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur jeweils geltenden österreichischen Rechtsvorschriften für einen vorab festgelegten Zeitraum wahrzunehmen.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55h/NOR40263685