Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Einzelfälle.
§ 17.Paragraph 17,
Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) kann zum Zwecke der Erprobung oder in Ausnahmefällen Fahrzeuge, bei denen nach der besonderen Art ihrer Verwendung vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus keine Bedenken bestehen, auch dann genehmigen, wenn sie den in den §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 getroffenen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung nicht entsprechen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Die Behörde (Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) kann zum Zwecke der Erprobung oder in Ausnahmefällen Fahrzeuge, bei denen nach der besonderen Art ihrer Verwendung vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus keine Bedenken bestehen, auch dann genehmigen, wenn sie den in den Paragraphen 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 getroffenen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausrüstung nicht entsprechen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146218
Alte Dokumentnummer
N9195749304J