Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch vier.

Personal.

Verantwortlicher Betriebsleiter.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere nachweisen durch:
    1. Litera a
      die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinenbaulichen oder elektrotechnischen Fakultät einer Technischen Hochschule;
      bei Straßenbahnunternehmen, die durchschnittlich weniger als 50 Trieb- und Beiwagen verwenden, die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
    2. Litera b
      eine mindestens siebenjährige Tätigkeit bei Straßenbahnen; von dem Erfordernis einer siebenjährigen Tätigkeit kann teilweise Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der praktischen Eignung auf andere Weise erbracht wird;
    3. Litera c
      die Kenntnis der für das Straßenbahnwesen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stellvertreter sind vom Straßenbahnunternehmen alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des Betriebes und Verkehres notwendig sind.
  3. Absatz 3,Falls sich der verantwortliche Betriebsleiter durch seinen Stellvertreter vertreten läßt, hat er diesem die Betriebsleitung ausdrücklich zu übergeben. Nur in unvorhergesehenen Fällen hat der Stellvertreter auch ohne Übergabe die Betriebsleitung auszuüben.

Schlagworte

Triebwagen

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146219

Alte Dokumentnummer

N9195749305J