Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
ABSCHNITT IV.ABSCHNITT römisch vier.
Personal.
Verantwortlicher Betriebsleiter.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (§ 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere nachweisen durch:Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen ihre Eignung (Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) insbesondere nachweisen durch:
die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der maschinenbaulichen oder elektrotechnischen Fakultät einer Technischen Hochschule;
bei Straßenbahnunternehmen, die durchschnittlich weniger als 50 Trieb- und Beiwagen verwenden, die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an der höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule oder einer dieser gleichzuhaltenden Schule;
eine mindestens siebenjährige Tätigkeit bei Straßenbahnen; von dem Erfordernis einer siebenjährigen Tätigkeit kann teilweise Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der praktischen Eignung auf andere Weise erbracht wird;
die Kenntnis der für das Straßenbahnwesen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stellvertreter sind vom Straßenbahnunternehmen alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des Betriebes und Verkehres notwendig sind.
(3)Absatz 3,Falls sich der verantwortliche Betriebsleiter durch seinen Stellvertreter vertreten läßt, hat er diesem die Betriebsleitung ausdrücklich zu übergeben. Nur in unvorhergesehenen Fällen hat der Stellvertreter auch ohne Übergabe die Betriebsleitung auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146219
Alte Dokumentnummer
N9195749305J