Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Betriebsbedienstete.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise im Fahr- oder Bahnhofsdienst, bei der Erhaltung der Bahnanlagen, der bahneigenen Stromerzeugungs-, Stromverteilungs- und Leitungsanlagen und sonstigen technischen Einrichtungen sowie der Fahrbetriebsmittel tätig sind.
(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete müssen für die Verwendung im Betriebsdienst tauglich und mindestens 21 Jahre alt sein. Zur Tauglichkeit gehören außer der körperlichen und geistigen Eignung und der Zuverlässigkeit auch die durch eine Prüfung festgestellte fachliche Eignung nach erfolgter Ausbildung.
(3)Absatz 3,Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur für Arbeiten verwendet werden, die keine Gefährdung der Sicherheit des Betriebes und des Verkehres besorgen lassen. Sie müssen aber mindestens 18 Jahre alt sein. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in geschlossenen Werkstätten beschäftigt werden.
(4)Absatz 4,Die Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung der Betriebsbediensteten erfolgt durch die Untersuchung eines vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arztes. Eine neuerliche Untersuchung ist vorzunehmen, wenn Zweifel an der vollen Diensttauglichkeit bestehen, insbesondere nach schweren Krankheiten. Nach dem vierzigsten Lebensjahr sind Wiederholungsuntersuchungen vorzunehmen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist in den Personalakten zu vermerken.
(5)Absatz 5,Betriebsbedienstete müssen von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten ausgebildet werden. Vor Beginn einer selbständigen Tätigkeit ist der Betriebsbedienstete in seinem Dienstzweig vom Straßenbahnunternehmen auf seine fachliche Eignung zu prüfen. Personen, die den Betriebsbediensteten ausgebildet haben, dürfen die Prüfung nicht abnehmen. Nach bestandener Prüfung ist vom Straßenbahnunternehmen ein vom verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welchen Dienstzweig der Betriebsbedienstete befähigt ist. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Soll die Tätigkeit des Betriebsbediensteten auf andere Dienstzweige ausgedehnt werden, so ist auch hiefür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.
(6)Absatz 6,Der verantwortliche Betriebsleiter ist im Sinne des § 45 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 ermächtigt, Aufsichtsorgane in Eid zu nehmen.Der verantwortliche Betriebsleiter ist im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 ermächtigt, Aufsichtsorgane in Eid zu nehmen.
(7)Absatz 7,Das Straßenbahnunternehmen hat über jeden Betriebsbediensteten einen Personalakt zu führen. Der Personalakt hat insbesondere zu enthalten: Vorname, Zuname, Geburtsdaten, früherer Beruf, Zeugnisabschriften, polizeiliches Führungszeugnis, Diensteintritt, Dienstnummer, Nachweis über die Ausbildung und das Prüfungsergebnis. Im Personalakt müssen alle disziplinären, verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Bestrafungen eingetragen werden.
(8)Absatz 8,Im Fahrdienst beschäftigte Betriebsbedienstete müssen Dienstkleidung, sonstige im Außendienst verwendete Betriebsbedienstete mindestens eine Dienstkappe tragen. Betriebsbedienstete, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, haben Warnkleider zu tragen oder sind durch Warnzeichen zu sichern.
(9)Absatz 9,Leidet ein im Fahrdienst beschäftigter Betriebsbediensteter oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen (ansteckenden) Krankheit, so darf er im Betriebsdienst nur dann verwendet werden, wenn er durch ärztliches Zeugnis nachweist, daß keine Gefahr der Übertragung der Krankheit besteht.
Schlagworte
Fahrdienst, Stromerzeugungsanlage, Stromverteilungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146220
Alte Dokumentnummer
N9195749306J